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Sep 16, 2026 6 Min. Lesezeit

DAC8, CARF und das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz: Was das Finanzamt ab 2026 über Ihre Kryptowerte erfährt

DAC8, CARF und KStTG: Ab 2026 melden Krypto-Dienstleister Nutzer- und Transaktionsdaten an das BZSt. Was gemeldet wird und was Anleger jetzt tun sollten.

Das Ende der Grauzone: Krypto wird ab 2026 meldepflichtig

Über Jahre galt in der Praxis eine stille Annahme: Was auf einer Börse im Ausland oder in einer selbst verwahrten Wallet passiert, sieht das Finanzamt nicht – jedenfalls nicht ohne Anlass. Diese Annahme war steuerlich immer falsch, weil die Erklärungspflicht unabhängig davon besteht, ob die Verwaltung etwas erfährt. Ab 2026 wird sie auch tatsächlich unhaltbar.

Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), das am 24. Dezember 2025 in Kraft getreten ist und dessen Pflichten erstmals für das Kalenderjahr 2026 gelten, setzt Deutschland die EU-Richtlinie DAC8 (Richtlinie (EU) 2023/2226) und den OECD-Standard CARF (Crypto-Asset Reporting Framework) um. Das Ergebnis: Krypto-Dienstleister werden zu Meldestellen – ähnlich wie Banken es unter dem Common Reporting Standard seit Jahren sind.

Wichtig zum Einstieg, weil hier viel Verunsicherung herrscht: DAC8 schafft keine neue Steuer. Die materiellen Regeln bleiben, wie sie sind – private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG, sonstige Einkünfte nach § 22 EStG, gewerbliche Einkünfte, wo die Grenze überschritten ist. Was sich ändert, ist ausschließlich die Transparenz. Und die verändert die Praxis fundamental.

Wer muss melden?

Meldepflichtig sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen – im Gesetz differenziert nach Anbietern mit MiCAR-Erlaubnis und sogenannten Kryptowerte-Betreibern, die sich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren müssen. In der Praxis fällt darunter im Wesentlichen:

  • zentrale Handelsplätze und Kryptobörsen,

  • Custodial-Wallet-Anbieter und Verwahrstellen,

  • Broker und Vermittlungsplattformen,

  • Staking- und Lending-Anbieter,

  • Zahlungsdienstleister, die Kryptozahlungen abwickeln.

Entscheidend – und für viele Anleger die eigentliche Überraschung – ist die Reichweite: Die Pflicht knüpft nicht am Sitz des Anbieters an, sondern daran, dass Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU betreut werden. Eine Börse mit Sitz außerhalb der EU, die deutsche Kunden hat, ist damit ebenso im Anwendungsbereich. "Offshore" ist als Konzept in dieser Frage erledigt.

Was genau gemeldet wird

Die Meldung umfasst zwei Blöcke. Zum einen die Identifikationsdaten des Nutzers: Name, Adresse, Geburtsdatum, Ansässigkeitsstaat und Steueridentifikationsnummer. Zum anderen die Transaktionsdaten – und zwar deutlich granularer, als viele erwarten:

  • Tausch Fiat gegen Kryptowert und umgekehrt,

  • Tausch Kryptowert gegen Kryptowert,

  • bestimmte Übertragungen auf externe Kryptowerte-Adressen, mit dem aggregierten Marktwert und der Zahl der Einheiten,

  • Zahl der Einheiten und Bruttobeträge je Kryptowert.

Die Daten laufen beim BZSt zusammen und werden im automatischen Informationsaustausch an die Finanzverwaltungen der jeweiligen Ansässigkeitsstaaten weitergegeben – innerhalb der EU über DAC8, darüber hinaus über CARF an die inzwischen große Zahl teilnehmender Staaten.

Die Fristen, die Sie kennen sollten

ZeitpunktWas passiert
24. Dezember 2025KStTG in Kraft getreten
1. Januar 2026Beginn des ersten Meldezeitraums
1. Januar 2027Sorgfaltspflichten müssen auch für Bestandskunden erfüllt sein
31. Juli 2027Registrierung beim BZSt und erste Jahresmeldung für 2026

Für Anbieter, die ihre Pflichten verletzen, sieht § 18 KStTG Geldbußen von bis zu 50.000 Euro vor – etwa für Verstöße gegen die Sorgfalts-, Melde- und Registrierungspflichten; für Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten liegt der Rahmen bei bis zu 10.000 Euro. Gegen das Unternehmen selbst kann daneben nach § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden; ihr Höchstmaß richtet sich bei einer Ordnungswidrigkeit nach eben diesem Bußgeldrahmen. Eine umsatzbezogene Sonderregel für systematische Verstöße kennt das Gesetz nicht. Das ist der Grund, warum Börsen ihre KYC-Prozesse derzeit spürbar verschärfen: Wer Daten nicht vollständig hat, kann nicht korrekt melden – und haftet dafür selbst.

Praktische Folge für Sie als Anleger: Rechnen Sie im Jahr 2026 mit Nachfragen Ihrer Börsen zu Steuer-ID, Ansässigkeit und Identitätsnachweisen. Reagieren Sie darauf. Unvollständige Daten führen bei einigen Anbietern zu Einschränkungen bis zur Sperrung des Accounts – und im schlechteren Fall zu einer Meldung, die nicht Ihrer tatsächlichen steuerlichen Situation entspricht.

Was DAC8 nicht erfasst – und warum das kein Schlupfloch ist

Klar benannt: Rein dezentrale On-Chain-Handelsplätze ohne KYC-Ebene sind technisch nicht erfasst, weil dort kein meldepflichtiger Dienstleister existiert. Auch die reine Selbstverwahrung in einer Non-Custodial-Wallet ist als solche kein Meldevorgang.

Nur wird daraus in der Praxis selten ein Vorteil. Denn:

  • Ein- und Ausstiege sind erfasst. Wer Fiat in Krypto tauscht und irgendwann wieder aussteigt, tut das fast immer über einen regulierten Anbieter. Genau diese Übertragungen – inklusive der externen Wallet-Adressen – gehören zum Meldeumfang.

  • Wallet-Adressen sind verkettbar. Ist eine Adresse einmal einer Person zugeordnet, lässt sich der weitere Verlauf auf einer öffentlichen Blockchain nachvollziehen. Analysetools der Finanzverwaltung sind hier längst im Einsatz.

  • Die klassischen Ermittlungsinstrumente bleiben. Sammelauskunftsersuchen nach § 93 AO an Handelsplattformen sind unabhängig von DAC8 zulässig und wurden in den vergangenen Jahren bereits genutzt – auch rückwirkend für Jahre vor 2026.

Der letzte Punkt ist der wichtigste und wird am häufigsten übersehen: DAC8 wirkt ab 2026, die Verjährung reicht deutlich weiter zurück. Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO); strafrechtlich verjährt die einfache Steuerhinterziehung in fünf Jahren, in besonders schweren Fällen erst nach fünfzehn Jahren (§ 376 Abs. 1 AO). Eine Meldung für 2026 kann also die Prüfung von Sachverhalten aus deutlich früheren Jahren auslösen.

Was Anleger jetzt konkret tun sollten

Aus der täglichen Praxis der Krypto-Steuerberatung der Steuerberatungskanzlei Klein sind es vier Schritte, die in dieser Reihenfolge sinnvoll sind:

1. Datenlage vollständig herstellen. Verschaffen Sie sich einen Überblick über alle Börsen, Wallets und Protokolle, die Sie je genutzt haben – auch geschlossene Accounts und insolvente Plattformen. Exportieren Sie jetzt, was noch exportierbar ist. Historische Daten verschwinden regelmäßig, wenn Anbieter den Betrieb einstellen oder Exportzeiträume begrenzen.

2. Transaktionen sauber aufbereiten. Der praktische Kern der Arbeit liegt nicht in der Rechtsfrage, sondern in der Datenqualität: fehlende Einträge, Duplikate aus doppelten Importen, Spam-Token aus unerwünschten Airdrops, nicht zugeordnete Transfers zwischen eigenen Wallets. Jeder dieser Fehler verschiebt Anschaffungskosten und damit das steuerliche Ergebnis – in beide Richtungen. Wie das methodisch abläuft, beschreibt die Kanzlei in ihrem Krypto-Steuer-Ratgeber.

3. Kursquellen dokumentieren. Wenn Sie eine Steuersoftware nutzen, achten Sie darauf, dass nachvollziehbar bleibt, mit welcher Kursquelle und welchem Zeitstempel bewertet wurde und wie die Umrechnung in Euro erfolgt ist. Zwei Programme kommen bei identischen Rohdaten zu unterschiedlichen Ergebnissen – das ist nicht zwingend ein Fehler, muss aber erklärbar sein. Im Streitfall entscheidet die Dokumentation, nicht das Ergebnis.

4. Altjahre bewerten – jetzt, nicht 2027. Wenn Sie in früheren Jahren Gewinne nicht oder unvollständig erklärt haben, ist das Jahr 2026 das strategisch günstigste Zeitfenster, das es noch geben wird. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist gesperrt, sobald die Tat ganz oder zum Teil entdeckt wurde. Sobald eine Meldung beim Finanzamt liegt, kann diese Sperrwirkung eintreten – und die Selbstanzeige ist verbrannt. Was dabei zu beachten ist, steht unter Selbstanzeige bei Kryptogewinnen.

Fazit

DAC8, CARF und das KStTG ändern nichts daran, was steuerpflichtig ist – aber alles daran, was auffällt. Wer seine Kryptohistorie sauber dokumentiert hat, kann der Meldung ab 2027 gelassen entgegensehen; für alle anderen ist 2026 kein Jahr zum Abwarten, sondern ein Jahr zum Aufräumen. Der Unterschied zwischen einer korrigierten Erklärung und einem Steuerstrafverfahren liegt sehr oft nur in der Frage, wer zuerst gesprochen hat.

Über den Autor: Maximilian Klein ist Steuerberater und berät mit der Steuerberatungskanzlei Klein in Düsseldorf schwerpunktmäßig zu Kryptowährungen, DeFi, NFTs und Selbstanzeigen. Erfolg lässt sich steuern. → Termin vereinbaren

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand August 2026 wieder und stellt keine steuerliche Beratung im Einzelfall dar.

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Maximilian Klein
Steuerberater, Steuerberatungskanzlei Klein GmbH & Co. KG

Maximilian Klein ist Steuerberater und berät mit der Steuerberatungskanzlei Klein in Düsseldorf schwerpunktmäßig zu Kryptowährungen, DeFi, NFTs und Selbstanzeigen.

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